Caritasaufsichtsrat
Der Caritasaufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Den Vorsitz des Caritasaufsichtsrats wählt der Caritasaufsichtsrat für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte.
Der Caritasaufsichtsrat berät und entscheidet über verbandliche, politische und fachliche Fragen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Ihm obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.
Dem Caritasaufsichtsrat obliegt insbesondere aber nicht ausschließlich:
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Unterstützung, Beratung und Kontrolle des Vorstands sowie zu diesem Zweck erforderliche Anforderung von Unterlagen und Informationen über die Angelegenheiten des Verbandes,
- die Bestimmung einer Prüfungsgesellschaft und Festlegung des Prüfungsumfanges sowie die Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- Erstellen eines Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
- Erlass einer Wahlordnung für den Caritasaufsichtsrat, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist,
- Empfehlung für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung,
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, die Entscheidung über zustimmungspflichtige Entscheidungen und Rechtsgeschäfte nach § 18,
- die Entscheidung über die Gründung von oder der Beteiligung des Caritasverbandes an juristischen Personen,
- die Beschlussfassung zu Bestellung der Vertreter der Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und ggf. Aufsichtsräten der eigenen Unternehmen oder Unter-nehmensbeteiligungen.